Der Umstand, dass für den Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH ein einstweiliger Sachwalter bestellt worden ist, ist nach der OGH-E 6 Ob 131/09x im Firmenbuch einzutragen, wenn - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - ein möglicher Bezug zu gesellschafts- bzw firmenbuchrechtlichen Angelegenheiten besteht, weil der Wirkungsbereich des Sachwalters die Vertretung bei allen über Alltagsgeschäfte hinausgehenden Rechtsgeschäften umfasst. Der Hinweis auf den einstweiligen Sachwalter ist nach Ansicht des OGH nicht nur bei der Eintragung des Betroffenen als Gesellschafter, sondern auch bei jener als Geschäftsführer vorzunehmen. Hinsichtlich der Stellung als Geschäftsführer komme dem Sachwalter zwar keine Vertretungsbefugnis zu, der Hinweis erfülle jedoch eine sinnvolle Warnfunktion.