Nach der am 1. 7. 2009 (BudgetbegleitG 2009; siehe Zak 2009/241, 152) in Kraft getretenen Regelung des § 54 Abs 1a ZPO wird ein am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vorgelegtes Kostenverzeichnis vom Gericht nur mehr insoweit geprüft, als der Gegner gegen die verzeichneten Kosten innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen begründete Einwendungen erhoben hat. Der Beitrag bietet einige Musterformulierungen für Einwendungen. Weiters vertritt der Autor darin die Ansicht, dass auch Rechenfehler nicht mehr von Amts wegen zu korrigieren sind und sich der Kostenersatz für erfolgreiche Einwendungen nach TP 2 I.1.e RATG ("sonstige Schriftsätze") richtet. Beachte auch Zak 2009/524, 320.