Der Artikel behandelt die Haftung von Aufsichtspflichtigen nach § 1309 ABGB. Abweichend von der Rsp (zB 1 Ob 275/01z) vertritt die Autorin mit der hL die Ansicht, dass diese Bestimmung bei Schäden, die von einem bereits deliktsfähigen (mündigen) Kind verursacht worden sind, nicht angewendet werden kann. Haftpflichtig seien entweder die obsorgeberechtigten Eltern oder jene Person, der die Aufsicht rechtsgeschäftlich oder auch bloß faktisch übertragen wurde. Auch bei Übertragung der Aufsichtspflicht könnten die Eltern jedoch für ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden haften. Die Beweislast für die Aufsichtspflichtverletzung und das Verschulden des Aufsichtspflichtigen treffe den Geschädigten. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens sei nicht gerechtfertigt. Der Haftungsgrund liege ausschließlich in der Aufsichtspflichtverletzung. Aus von den Eltern verschuldeten Erziehungsmängeln könne kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden.