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Neuhauser, Saldierung wechselseitiger Unterhaltsforderungen des Kindes nach Betreuungswechsel? EF-Z 2009, 173.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2009/584Zak 2009, 360 Heft 18 v. 13.10.2009

Wenn der betreuende Elternteil bei der Versorgung des Kindes für den säumigen Geldunterhaltspflichtigen einspringt, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass er diese Unterhaltsleistungen in Vorschussabsicht erbringt und einen bei Leistung durch den Geldunterhaltspflichtigen fälligen Ersatzanspruch gegen das Kind erwirbt. Der Artikel behandelt die Probleme, die im Fall eines Betreuungswechsels entstehen können, dh wenn der bisher betreuende Elternteil selbst geldunterhaltspflichtig wird, aber noch offene Vorschussforderungen hat. In diesem Fall hält der Autor eine Saldierung für denkbar. Wenn der bisher geldunterhaltspflichtige und jetzt betreuende Elternteil über ein deutlich höheres Einkommen verfügt, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der volle Unterhalt bevorschusst wurde. Daher bleibe eine Restforderung des Kindes für den rückständigen Unterhalt, zu deren Geltendmachung ein Kollisionskurator zu bestellen sei. Der hereingebrachte Unterhalt sollte für das Kind angelegt werden.

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