Nach 3 Ob 160/08p = Zak 2009/8, 17 ist eine Ausgleichszulage, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bezieht, aufgrund ihres gegenüber dem Unterhaltsanspruch subsidiären Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. Der Autor schlägt vor, von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst nur ein nicht deutlich über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegendes (Pensions-)Einkommen hat. Ansonsten könnte der unbillige Fall eintreten, dass der Unterhaltsberechtigte insgesamt über mehr Mittel verfügt als der Unterhaltspflichtige.