EO § 39 Abs 1 Z 6, § 200 Z 3, § 239
Tir GVG: § 19
Gem § 200 Z 3 EO ist das Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen, wenn der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Exekution absteht. Wenn bereits der Zuschlag unter Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilt und nach deren Versagung eine erneute Versteigerung angeordnet worden ist (hier: gem § 19 Tir GVG), kann der betreibende Gläubiger jedoch nicht erneut bis zum Beginn der weiteren Versteigerung von der Exekution abstehen.