ABGB §§ 492, 1488
ZPO § 405
Auch das bloß fallweise und unregelmäßige, aber doch wiederholte Abstellen von Fahrzeugen in einer die Ausübung der Wegeservitut be- oder verhindernden Weise ist als Widersetzung iSd § 1488 ABGB zu werten, die - wenn der Dienstbarkeitsberechtigte sein Recht nicht innerhalb von drei Jahren geltend macht - zur Verjährung des Servitutsrechts führt (Freiheitsersitzung). Wenn die Zufahrtsmöglichkeit über den Servitutsweg, der nach