Unter der Voraussetzung, dass das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, kann der OGH gem § 15 Abs 2 OGHG anordnen, dass seine Entscheidung nicht in der Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS zu veröffentlichen ist, wenn die Anonymität der Beteiligten trotz Anonymisierung von Namen und Anschriften wegen identifizierender Sachverhaltsmerkmale nicht sichergestellt ist. In der E 4 Ob 101/09w stellte der OGH klar, dass die Nichtaufnahme einer im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidung in das RIS im Regelfall nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn Gründe vorliegen, die auch im Hauptverfahren den Ausschluss der Öffentlichkeit und damit ein Unterbleiben der Veröffentlichung gerechtfertigt hätten. Der Umstand, dass mündliche Verhandlungen in Exekutions- und Sicherungsverfahren gem § 59 Abs 1 EO generell nicht öffentlich sind, reiche nicht aus, weil diese Anordnung in keinem Zusammenhang mit Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten stehe. Ob den Betroffenen ein Antragsrecht auf Nichtveröffentlichung oder lediglich eine Anregungsmöglichkeit zusteht, blieb offen.