Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-199/08 , Eschig/UNIQA, handelt es sich bei der in Art 4 Abs 1 Rechtsschutzversicherungs-RL 87/344/EWG vorgesehenen freien Wahl des Rechtsvertreters in Gerichts- und Verwaltungsverfahren um einen allgemeinen, nicht nur bei einer Interessenkollision bestehenden Anspruch des Versicherungsnehmers. Eine Ausnahme für den Fall, dass mehrere Versicherungsnehmer durch dasselbe Ereignis geschädigt wurden, ist nach Auffassung des EuGH richtlinienwidrig. In dem vor dem OGH anhängigen Ausgangsverfahren geht es um die Frage, ob die in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1995) enthaltene "Massenschadenklausel", nach der sich die Leistung des Versicherers bei einem Massenschaden grundsätzlich vorerst auf die Führung von Musterprozessen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter beschränken kann, rechtswirksam ist (zum Vorabentscheidungsersuchen siehe 7 Ob 26/08m = RdW 2008/485).