Der VfGH (A 9/08) hat vor Kurzem eine Staatshaftungsklage eines Anrainers des Flughafens Wien-Schwechat, mit der Schadenersatz für Beeinträchtigungen durch den Flughafenausbau begehrt wurde, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der Kläger stützte seinen Anspruch insb darauf, dass aufgrund nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der UVP-RL 85/337/EWG im UVP-G und in V eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. In Fortführung seiner bisherigen Rsp wies der VfGH darauf hin, dass seine Zuständigkeit nach Art 137 B-VG für Staatshaftungsklagen wegen legislativen Unrechts nur dann besteht, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Wenn - wie hier - eine Verwaltungsbehörde tätig geworden ist (sei es auch in der von einem gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetz zwingend vorherbestimmten Weise) oder tätig hätte werden müssen (sei es auch in unmittelbarer Anwendung einer RL oder aufgrund richtlinienkonformer Interpretation des Gesetzes), liege diese Voraussetzung nicht vor. Auch die Erlassung von gemeinschaftsrechtswidrigen V oder die Säumnis bei der Erlassung einer V sei nicht dem Gesetzgeber, sondern der Verwaltung zuzurechnen. Die Staatshaftungsklage falle daher in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.