Von einem Nutzungs- oder Kaufvertrag über eine bedarfsqualifizierte Wohnung kann der Bestandnehmer bzw Erwerber gem § 30a KSchG zurücktreten, wenn er Verbraucher ist und seine Vertragserklärung am selben Tag abgegeben hat, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigte. Der Autor stellt dieses Rücktrittsrecht im Überblick dar. Ua weist er auf die kürzlich ergangene OGH-E 4 Ob 45/09k hin. Nach dieser Entscheidung ist mit der Formulierung "am selben Tag" zwar keine 24-Stunden-Frist, sondern der Kalendertag der Besichtigung gemeint. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine erst am nächsten Kalendertag abgegebene Vertragserklärung den Rücktritt rechtfertigen, wenn der Verbraucher aufgrund besonderer Umstände keine Gelegenheit hatte, in der Zwischenzeit die Vor- und Nachteile des Geschäfts abzuwägen (insb weil die Besichtigung in den späten Abendstunden stattgefunden und er seine Vertragserklärung im Anschluss daran erst nach Mitternacht abgegeben hat).