ZPO § 41
EGUStG 1972: Art XII Z 3
Wenn der von der unterlegenen Partei geleistete Prozesskostenersatz für die Anwaltskosten auch die Umsatzsteuer umfasste, die obsiegende Partei aber vorsteuerabzugsberechtigt ist, steht der unterlegenen Partei ein Rückersatzanspruch nach Art XII Z 3 EGUStG 1972 zu. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass der obsiegenden Partei von ihrem Rechtsanwalt eine Rechnung ausgestellt worden ist und sie den Vorsteuerabzug tatsächlich geltend gemacht hat. Es reicht aus, dass sie zum Abzug berechtigt wäre. Art XII Z 3 EGUStG 1972 gilt trotz Inkrafttreten des UStG 1994 fort.