MRG § 21 Abs 1 Z 2
Unter Betriebskosten, zu denen auch der Aufwand für Schädlingsbekämpfung zählt, sind nur laufende Kosten zu verstehen. Die Errichtungskosten einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen) können den Mietern daher nicht als Betriebskosten verrechnet werden.