ABGB §§ 480, 492, 863
Die Annahme einer konkludent eingeräumten Wegeservitut ist vertretbar, wenn der Eigentümer sich trotz Kenntnis über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren niemals gegen die Mitbenützung der Forststraße durch Almhütteneigentümer ausgesprochen hat und auch die von diesen durchgeführten Baumaßnahmen (Errichtung einer Einschienenbahn und eines Stichwegs) unbeanstandet ließ (Zurückweisung der Revision).