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Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds als Haustürgeschäft

In aller KürzeZak 2009/527Zak 2009, 322 Heft 17 v. 29.9.2009

Nach der deutschen Rsp kann auch der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der die Rechtsform einer GesbR hat, ein Haustürgeschäft sein. Der dem beigetretenen Gesellschafter dadurch ermöglichte Rücktritt wirkt jedoch nicht ex tunc, mit der Folge, dass der Verbraucher bis zu seiner Rücktrittserklärung an den Gewinnen, aber auch an den Verlusten der Gesellschaft teilnimmt und unter Umständen nicht seinen gesamten Einsatz zurückerhält oder gar eine Nachzahlung leisten muss. Der BGH hat dem EuGH die Frage, ob diese Rechtsauslegung mit Art 5 Abs 2 Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG ("Die Anzeige bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.") vereinbar ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt (II ZR 292/06 = Zak 2008/356, 202). In dem Vorabentscheidungsverfahren (C-215/08 , Friz/von der Heyden) liegen mittlerweile die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Die Generalanwältin geht davon aus, dass der Beitritt zu einem Immobilienfonds in Form einer GesbR von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der RL fällt. Die angenommene "ex nunc"-Wirkung des Rücktritts wäre in diesem besonderen Fall aber auch sonst mit der RL vereinbar.

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