AußStrG § 7 Abs 2
ZPO § 464 Abs 3
Die fristunterbrechende Wirkung des Verfahrenshilfeantrags auf Beigebung eines Rechtsanwalts fällt nicht deshalb weg, weil in der Folge nicht der bestellte Verfahrenshelfer, sondern die Partei selbst das nicht der Anwaltspflicht unterliegende Rechtsmittel eingebracht hat.