ABGB § 140
Die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Kindes stellen einen Sonderbedarf dar.
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, einen Sonderbedarf des Kindes zusätzlich zum laufenden Unterhalt abzudecken, setzt neben Leistungsfähigkeit auch einen Deckungsmangel voraus. Wenn der Unterhaltspflichtige bereits über dem Regelbedarf liegende Unterhaltszahlungen leistet und der Sonderbedarf (unter Berücksichtigung weiterer Sonderbedarfsaufwendungen) aus der Differenz zwischen diesen Unterhaltszahlungen und dem Regelbedarf abgedeckt werden kann, besteht kein Deckungsmangel. Höhere Sonderbedarfsaufwendungen (hier: für die Zahnregulierung) sind bei der Beurteilung des Deckungsmangels auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.