Obwohl die Anwendbarkeit der Unterbrechungsbestimmungen der ZPO im Exekutionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist, muss dann eine Ausnahme bestehen, wenn das Gericht den Akt gem § 6a ZPO dem Pflegschaftsgericht weitergeleitet hat. Dieser Sonderfall dient der Sicherung von Rechten jener Personen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze (vgl § 21 ABGB) stehen.