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Berufung gegen die Verweigerung der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste

In aller KürzeZak 2009/488Zak 2009, 302 Heft 16 v. 15.9.2009

Der Verweis auf die Vorschriften des AußStrG, den § 5a Abs 2 Z 3 RAO für das Berufungsverfahren gegen die Verweigerung der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste vorsieht, ist nach Ansicht der OBDK (Bkv 2/08) so zu verstehen, dass die Bestimmungen des Außerstreitverfahrens nur sinngemäß und nur soweit sie mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens in Einklang stehen, anzuwenden sind. Die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Verfahrens richte sich daher ausschließlich nach § 69 Abs 4 AVG, wobei jedoch für das Verfahren vor der OBDK die Bestimmungen der §§ 72 ff AußStrG über den Abänderungsantrag sinngemäß heranzuziehen seien.

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