Die Staatshaftungsklage einer vom AMIS-Konkurs betroffenen Anlegerin, die sich auf legislatives Unrecht durch unzureichende Umsetzung der Anlegerentschädigungs-RL 97/9/EG stützte, hat der VfGH (A 2/08) vor Kurzem zurückgewiesen. Ein Staatshaftungsanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Schadenseintritt noch völlig offen sei. Als haftungsbegründend sehe die Klägerin an, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, für einen ausreichenden Haftungsfonds zu sorgen, sollten Anleger im Rechtsstreit gegen die (eine Entschädigungspflicht bestreitende) Anlegerentschädigungseinrichtung obsiegen. Derzeit stehe aber noch nicht fest, dass der Haftungsfonds im Fall dieses Obsiegens nicht ausreicht, weil die Entschädigungseinrichtung bzw ihre Gesellschafter selbst bei unzureichendem Eigenkapital gewillt und in der Lage sein könnten, Darlehen oder sonstige Finanzierungsmittel zur Abdeckung berechtigter Forderungen aufzunehmen.