Der VfGH hat § 34 Abs 7 Z 2 EStG mit Ablauf des 31. 12. 2010 als verfassungswidrig aufgehoben (G 13/09; Kundmachung der Aufhebung in BGBl I 2009/101). Diese Bestimmung schließt es seiner Auffassung nach in gleichheitswidriger Weise aus, Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges, ständig im Ausland wohnendes Kind im Einkommensteuerrecht als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Eine mittelbare Steuerentlastung des Geldunterhaltspflichtigen über die Teilanrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Kindesunterhalt scheidet in diesem Fall aus, weil für im Ausland lebende Kinder keine Transferleistungen zustehen. Die Unterhaltsbelastung wird folglich nur durch den Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt, der bei höheren Einkommen nicht genügt, um die vom VfGH geforderte steuerliche Entlastung der Hälfte des gesetzlich geschuldeten Unterhalts zu bewirken.