Das BMWFJ hat vor Kurzem einen Begutachtungsentwurf zur Änderung des KBGG (85/ME 24. GP) versendet, der zusätzlich zu den bestehenden drei Varianten des Kinderbetreuungsgeldes zwei weitere Varianten mit einer Höchstbezugsdauer von 12 bzw (bei abwechselndem Bezug durch beide Elternteile) 14 Monaten vorsieht, nämlich eine vierte Pauschalvariante mit einer Höhe von ca 1.000 EUR pro Monat sowie eine einkommensabhängige Variante iHv ca 80 % des bisherigen Nettoerwerbseinkommens (höchstens ca 2.000 EUR pro Monat). An eine Novellierung des § 42 KBGG, der (zumindest) die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kinderbetreuungsgeldes als Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Beziehers ausschließt, ist nicht gedacht. Immerhin soll aber die einkommensabhängige Variante von dieser Anordnung ausgenommen werden. In dem vom OGH (7 Ob 223/08g = Zak 2009/96, 75) eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zu § 42 KBGG ist bisher noch keine Entscheidung des VfGH ergangen. Näher zur Thematik Kolmasch, Auswirkungen des Kinderbetreuungsgeldes auf Unterhaltsansprüche und -pflichten des Beziehers, Zak 2009/93, 66.