Wenn zwar die Gewährleistungsfrist, nicht aber die Verjährungsfrist für Mangelschadenersatzansprüche abgelaufen ist und der Werkunternehmer im Rahmen seiner schadenersatzrechtlichen Haftung gem § 933a ABGB einen Mängelbehebungsversuch vornimmt, wird er nach Ansicht des Autors erneut - beschränkt auf Mängel der Verbesserung - gewährleistungspflichtig. Mit der Übernahme des verbesserten Werks beginne eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen. Der Übernehmer könne daher wahlweise auf schadenersatzrechtlicher Grundlage Geldersatz für den fortbestehenden Mangelschaden fordern oder Gewährleistungsansprüche geltend machen, wobei ihm gleich die sekundären Behelfe Preisminderung oder Wandlung zur Verfügung stünden.