In der Rs 9 Ob 3/09w = Zak 2009/210, 133 (krit P. Bydlinski), die den Privatverkauf eines Gebrauchtwagens zum Gegenstand hatte, legte der OGH einen im Vertragsformular handschriftlich als "absolut" bezeichneten Gewährleistungsausschluss nach den Umständen des Falls "restriktiv" dahin aus, dass der Verkäufer dennoch für die Verkehrs- und Betriebssicherheit bzw Fahrtüchtigkeit haftet. Wie Bydlinski hält der Autor das Ergebnis dieser Vertragsinterpretation für nicht überzeugend. Er steht jedoch auch einer Sittenwidrigkeitsprüfung der Vertragsklausel, die im konkreten Fall die Gewährleistung für einen als Weiterfresserschaden aufgetretenen gravierenden Motordefekt ausgeschlossen hätte, ablehnend gegenüber. Eine Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB sei nicht möglich, weil es sich um eine Individualvereinbarung handle. Die gravierende Äquivalenzstörung aufgrund eines Mangels außerhalb des Wuchertatbestands des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB unter den allgemeinen Sittenwidrigkeitstatbestand zu subsumieren, wäre bedenklich.