Nach Ansicht des Autors umfasst die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach § 284b ABGB nicht nur den Abschluss, sondern auch die Erfüllung von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens. Er weist darauf hin, dass die Frage, ob ein Angehöriger im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis auch Verbindlichkeiten, die der Betroffene noch vor seiner Geschäftsunfähigkeit selbst eingegangen ist (bspw die laufenden Mietzinsforderungen für die Wohnung), erfüllen kann, im Gesetz nicht geregelt ist. Insb aus dem Gesetzeszweck, die Bestellung eines Sachwalters möglichst zu vermeiden, leitet er ab, dass der Angehörige zur Erfüllung aller bestehenden Schulden befugt ist, solange diese in den aus Einkünften gebildeten liquiden Mitteln des Betroffenen Deckung finden. Ob das der erfüllten Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft ein Alltagsgeschäft darstellt oder darüber hinausgeht, sei bedeutungslos. Auch eine zeitliche Kongruenz zwischen der Forderung und den zur Abdeckung herangezogenen Einnahmen sei nicht erforderlich.