ABGB § 523
Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Eigentumseingriff setzt die Gefahr der Wiederholung voraus. Obwohl der Störer die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bestreitet, fehlt die Wiederholungsgefahr, wenn der einmalige Eingriff ausschließlich im Interesse seines damaligen Dienstgebers lag, bei dem er seit mehreren Jahren nicht mehr beschäftigt ist.