AußStrG § 79 Abs 2, § 110 Abs 2
ABGB § 148
Die Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Besuchsrechts kommt nicht in Betracht, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Auf eine Kindeswohlgefährdung hat das Gericht bei ausreichenden Anhaltspunkten von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Dass das Gericht zur Überprüfung der geltenden Besuchsregelung bereits ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, schließt deren zwangsweise Durchsetzung nicht zwingend aus.