AußStrG §§ 52, 79 Abs 2, § 110 Abs 2
ABGB § 148
Die Besuchsregelung kann gem § 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 AußStrG gegenüber dem Obsorgeberechtigten mit angemessenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden (insb mit Geldstrafen, die gem § 359 EO bis zu 100.000 EUR je Antrag betragen können).