EheGVVO: Art 3
Art 3 EheGVVO (Brüssel IIa-VO 2201/2003 ) sieht für die Ehescheidung mehrere alternative Zuständigkeiten vor, die zueinander in keiner Rangordnung stehen.
Gem Art 3 Abs 1 lit b EheGVVO ist ua jener Mitgliedstaat international zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Im Fall einer gemeinsamen Doppelstaatsbürgerschaft der Ehegatten kann der Kläger die Scheidungsklage wahlweise in jedem dieser Mitgliedstaaten einbringen. Weitere Berührungspunkte zu dem gewählten Staat sind nicht erforderlich.