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Vorschriftszeichen "Vorrang geben" hebt den Vorrang des Fließverkehrs auf

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/432Zak 2009, 276 Heft 14 v. 11.8.2009

ABGB § 1311

StVO § 19

Der gem § 19 Abs 4 StVO aufgrund des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" oder "Halt" bestehende Nachrang verdrängt den aus § 19 Abs 6 StVO ableitbaren Vorrang gegenüber einem Fahrzeug, das sich von einer kreuzenden Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung her nähert.

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