ABGB § 1295 Abs 1
Im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten hat der Betreiber der Sommerrodelbahn den Benützer darauf hinzuweisen, dass das Betätigen der Bremsen an besonders steilen Stellen der Strecke aufgrund seines hohen Körpergewichts zu keiner Geschwindigkeitsreduktion der Rodel führt. Wenn der Betreiber diese Warnung unterlässt, haftet er für die Folgen einer Panikreaktion.