ABGB § 364 Abs 2, § 364a
Auf Schuhen haften bleibende Asphaltspuren, die von Gästen in das nahe liegende Hotel gebracht werden, stellen eine von der Straße ausgehende Immission iSd § 364 Abs 2 ABGB dar.
Dem Nachbarn steht immer dann analog § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für erlittene Schäden zu, wenn er faktisch nicht mit Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen kann, zB weil der nicht vorhersehbare Schaden bereits eingetreten ist. Die Schäden müssen in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der emittierenden Anlage stehen. Zwischen der Asphaltierung der öffentlichen Straße und den Verunreinigungen, die im Hotel durch eingebrachte Bitumenspuren an Teppichböden, Polstermöbeln und Sesseln verursacht wurden, besteht selbst insoweit ein adäquater Kausalzusammenhang, als die Beschmutzung auch auf sorgloses Verhalten der Hotelgäste zurückzuführen ist.