EheG § 55a Abs 2
ABGB § 1295 Abs 1, § 1489
Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, den Unterhaltsschuldner über Änderungen, die zur Verminderung oder zum Entfall des im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhalts führen (hier: Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung), zu informieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Informationspflicht begründet einen Schadenersatzanspruch des Unterhaltsschuldners in Höhe des zuviel bezahlten Unterhalts.