In der Rs 1 Ob 86/09t befasste sich der OGH mit der Schadenersatzklage eines Rechtsanwalts gegen eine Rechtsanwaltskammer wegen Ausschlusses vom anwaltlichen Treuhandbuch. Der Anwalt war zunächst trotz des bestehenden Verdachts einer Treuhandverfehlung in das Treuhandbuch aufgenommen, nach erfolgter disziplinarrechtlicher Verurteilung jedoch wieder ausgeschlossen worden. Seinen Anspruch stützte er darauf, dass eine bereits vor der Aufnahme begangene und bekannte Verfehlung einen Ausschluss nicht mehr rechtfertigen könne. Der OGH hielt die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer - trotz der im Präsens gehaltenen Formulierung der Ausschlussgründe im Statut des Treuhandbuchs - für vertretbar und wies die außerordentliche Revision des Rechtsanwalts gegen die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.