EO § 156
Für die Weiternutzung der versteigerten Liegenschaft im Zeitraum zwischen Zuschlag und Übergabe schuldet der Verpflichtete dem Ersteher zumindest dann ein Benützungsentgelt, wenn er die Übergabe mit erfolglosen Rechtsmitteln über längere Zeit (hier: ca 1,5 Jahre) verzögert hat. Ob auch dann ein Benützungsentgelt zu leisten ist, wenn die Übergabe bald nach dem Zuschlag erfolgte, bleibt offen.