AußStrG §§ 45, 62, 69
Ein Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators ist gem § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, ein an den OGH gerichtetes Rechtsmittel als Durchlaufgericht wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, erhob die Partei Rekurs an den OGH. Auf diesen Rekurs können die in § 62 AußStrG für den Revisionsrekurs vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkungen nicht angewendet werden. Die Anfechtung ist deshalb ohne Rücksicht auf Wertgrenzen, auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage oder auf die Art des Anfechtungsgegenstands zulässig.