ABGB § 176
AußStrG § 107 Abs 2
Die vorläufige Entziehung oder Beschränkung der Obsorge setzt eine akute Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dass der an einer schweren Krankheit (hier: Leukämie) leidende Obsorgeberechtigte das Kind während seiner länger andauernden Spitalsaufenthalte von Dritten betreuen lässt oder es während eines geplanten mehrwöchigen Spitalsaufenthalts in seinem Heimatland Italien von seinen dort lebenden Verwandten betreuen lassen will, reicht nicht aus. Auch der Umstand, dass der andere Elternteil während des Auslandsaufenthalts sein Besuchsrecht nicht oder nur mit größerem Aufwand ausüben könnte, kann die Einschränkung der persönlichen Freizügigkeit durch Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rechtfertigen.