§ 25 GebG über Rechtsgeschäftsgebühren für Gleichschriften oder mehrere Originalurkunden wurde vor Kurzem vom VfGH ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben (G 158/08 = Zak 2009/202, 122). Der Autor weist darauf hin, dass nach der vom VfGH herangezogenen Begründung das Rechtsgeschäft die Gebührenpflicht auslöst, während die darüber errichtete Urkunde lediglich eine Bedingung der Vergebührung darstellt. Er leitet daraus ab, dass generell nur das historische Rechtsgeschäft einer Gebühr unterworfen werden darf. Gebühren für Gleichschriften, aber auch für Abschriften und nachträgliche Beurkundungen (wie zB für "rechtsbezeugende Urkunden") seien verfassungsrechtlich bedenklich, selbst wenn eine Gebührenpflicht für das historische Rechtsgeschäft durch entsprechende Gestaltung des Vertragsabschlusses legal vermieden wurde.