Die Reichweite der in § 924 ABGB vorgesehenen Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt wird in der Rsp unterschiedlich beurteilt (siehe insb 1 Ob 199/07g = Zak 2008/119, 72 und 8 Ob 124/08f = Zak 2009/101, 76). Nach Ansicht des Autors muss in Bezug auf die Beweislast zwischen dem mangelhaften Zustand und der Mangelhaftigkeit der Leistung des Übergebers differenziert werden. Den Übernehmer treffe die Beweislast dafür, dass die Sache oder Leistung innerhalb von sechs Monaten nach Übernahme einen Zustand aufwies, der - wäre er bereits im Übernahmezeitpunkt vorgelegen - einen Mangel dargestellt hätte. Gelinge dieser Beweis, greife die Vermutung ein, dass diese Mangelhaftigkeit bereits bei Übergabe bestand und folglich die Leistung mangelhaft war. Anders als vom OGH in 8 Ob 124/08f angenommen bleibe dem Übernehmer daher gerade der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Leistung des Übergebers erspart.