GBG § 86
LiegTeilG § 23 Abs 1
Das aus § 86 GBG ableitbare Verbot der Kumulierung von Grundbuchgesuchen ist einschränkend auszulegen. Die Kumulierung mehrerer Begehren ist zulässig, solange dadurch der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist. Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, müssen jedoch getrennt eingebracht werden.