Der Autor weist auf zwei Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte an den EuGH hin, die die Frage betreffen, ob der Verkäufer im Rahmen seiner gewährleistungsrechtlichen Ersatzlieferungspflicht (also verschuldensunabhängig) auch die Kosten des Ausbaus und anschließenden Wiedereinbaus der mangelhaften, ihrem Zweck nach zum Einbau gedachten Sache tragen muss (ua BGH VIII ZR 70/08 = Zak 2009/89, 62). Seiner Ansicht nach ist die Bejahung dieser Frage durch den EuGH keineswegs ausgeschlossen.