In der E 2 Ob 258/05p behandelte der OGH eine testamentarische Auflage, die den eingesetzten Erben dazu verhielt, (sobald dies möglich ist) Restitutionsansprüche geltend zu machen, um den von der Tschechoslowakischen Republik 1947 enteigneten Familienbesitz wiederzuerlangen. Der Autor stellt den Hintergrund dieser Rechtssache dar und befasst sich insb mit der erbrechtlichen Auflage. Anders als die hA geht er davon aus, dass eine Auflage nur dann einklagbar ist, wenn der Erblasserwille eindeutig darauf hindeutet. Weiters vertritt er die Auffassung, dass die Nichteinhaltung der Auflage auch dann gem § 709 ABGB zur Verwirkung des Erbes führen kann, wenn das angeordnete Verhalten gerichtlich durchgesetzt werden könnte.