EO § 331
ABGB § 43
Die Pfändung der Rechte aus einer Internet-Domain nach § 331 EO erfolgt durch die Erlassung eines Verfügungsverbots gegenüber dem Verpflichteten. Ein Leistungsverbot gegenüber der Registrierungsstelle als Drittschuldnerin ist nicht zu erlassen. Die Drittschuldnerin muss zwar von der Pfändung und vom Verwertungsantrag verständigt werden, weil sie dem Verwertungsverfahren beizuziehen ist; die Verständigung hat jedoch keine konstitutive Bedeutung für das Entstehen des Pfandrechts.