ZPO § 184
ABGB § 1304
Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist nach stRsp der Schädiger behauptungs- und beweispflichtig. Die Beweisnähe des Geschädigten rechtfertigt die Umkehr der Beweislast nicht.
ZPO § 184
ABGB § 1304
Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist nach stRsp der Schädiger behauptungs- und beweispflichtig. Die Beweisnähe des Geschädigten rechtfertigt die Umkehr der Beweislast nicht.