KO idF vor 1. 7. 2010 § 156
Bei dem im Zwangsausgleich erlassenen Teil der Forderung handelt es sich bis zum Wiederaufleben um eine nicht einklagbare Naturalobligation.
Im Verfahren über die Leistungsklage werden die Wirkungen des Zwangsausgleichs jedoch nur auf Einwand des Schuldners berücksichtigt, selbst wenn der Zwangsausgleich dem Gericht bekannt ist. Wenn der Schuldner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine Einwendung erhoben hat, ist dem Gläubiger die gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Zwangsausgleichsquote zuzusprechen.