ABGB § 802
IESG § 1
Die Einantwortung nach Inventarerrichtung beschränkt die Haftung der Erben gem § 802 ABGB auf den zugekommenen Nachlasswert, lässt die Nachlassforderungen als solche aber unberührt. Gegen Mithaftende können die Gläubiger ihre Forderungen daher weiterhin in voller Höhe geltend machen.