ABGB §§ 788, 789, 794
Als Vorempfang auf den Pflichtteil anrechenbar sind gem § 788 ABGB ua Zuwendungen des Erblassers für den Antritt eines Amtes oder Gewerbes. Dass der Pflichtteilsberechtigte auf diese Zuwendungen angewiesen war, bildet keine Anrechnungsvoraussetzung.