AußStrG § 154
UrhG § 23
Urheberrechte des Erblassers und die daraus entspringenden Verwertungsrechte fallen in den Nachlass. Die Überlassung dieser Rechte in ihrer Gesamtheit oder in Einzelbefugnissen gem § 154 AußStrG an einen Gläubiger an Zahlungs statt ist nicht möglich. An Zahlungs statt überlassen werden können nur kraft des Urheberrechts erworbene vermögensrechtliche Ansprüche, wie zB die Entgeltforderung für eine Aufführungsbewilligung oder die Schadenersatzforderung für eine Urheberrechtsverletzung.