GBG § 31, 94 Abs 1
UGB § 54
Auf der Urkunde über die Löschungserklärung einer Gesellschaft hinsichtlich einer Hypothek befindet sich ein Beglaubigungsvermerk, in dem lediglich bestätigt wird, dass die unterzeichnenden Personen als Handlungsbevollmächtigte berechtigt waren, die Gesellschaft kollektiv zu vertreten. Als Grundlage für die bücherliche Eintragung ist diese Ur-