ABGB §§ 451, 1376
GBG §§ 14, 20, 31
Der Pfandbesteller und der Pfandgläubiger vereinbarten, dass an die Stelle der im Grundbuch einverleibten Höchstbetragshypothek eine Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll. Die aufgrund dieser Vereinbarung beantragte Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Festbetragshypothek kann nicht im Weg der Anmerkung, sondern nur im Weg der Einverleibung erfolgen. Der Rang der Höchstbetragshypothek ist für das Festbetragspfandrecht nur insoweit ausnützbar, als der Festbetrag unter Hinzurechnung der drei Jahre rückständigen Zinsen den Höchstbetrag nicht übersteigt.